1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen ”INCHARACTER – Rollenspielverein Österreich“ kurz „INCHARACTER“.
1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich und in Ausnahmefällen auf andere Länder der Welt, falls dort Veranstaltungen durchgeführt werden.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Rollenspiels in Österreich.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Der Vereinszweck soll durch die in 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen

a) Weiterentwicklung einer fiktiven Welt für das gemeinsame Spiel – „Regnum-Solis“ und etwaiger anderer Welten
b) Bearbeitung von Hintergrund und Geschichte der fiktiven Welten
c) Veranstaltung von Spielen in der Welt „Regnum-Solis“ oder etwaigen anderen Welten
d) Erstellen von Charakteren in diesen Welten
e) Unterstützung von Mitgliedern und Interessierten, die einen Charakter in der Welt von Regnum-Solis verkörpern möchten.
f) Betreiben eines Webauftritts
g) Zusammenkünfte der Mitglieder
h) Herausgabe von Publikationen und Produktion von Requisiten für das gemeinsame Spiel
i) Betreiben eines Materiallagers für Requisiten
j) Führen eines Archives von Geschichten und Beschreibungen rund um das Land „Regnum-Solis“ und etwaiger anderen Welten

3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Veranstaltungsbeiträge
b) Erträge von Veranstaltungen,
c) Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse,
d) Leihgaben von Mitgliedern und Externen
e) Erlöse aus Publikationen und anderen Materialien

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde, Gast- und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichten. Dies ist vor allem die Weiterentwicklung der Welten, die Organisation von Veranstaltungen oder ähnliches.
4.3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, welche den für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichten und an der Vereinsarbeit teilnehmen, jedoch nicht maßgeblich an der Weiterentwicklung mitwirken.
4.4. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
4.5. Gastmitglieder sind jene, welche die Mitgliedschaft zum Verein für eine bei Beitritt zu bestimmende Zeit erklären, in dieser Zeit an der Vereinsarbeit mitwirken und den dafür den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichten.
4.6. Ehrenmitglieder sind Personen, die hie zu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vollumfänglich handlungsfähig sind. Nehmen andere natürliche Personen an dem Vereinsleben teil, so können sie dies nur in Begleitung eines Mitgliedes tun. Das Mitglied ist dafür verantwortlich, dass die/der von ihm begleitete Teilnehmer sich an diese Statuten hält.
5.2. Weiters können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften Mitglied werden.
5.3. Das werbende Mitglied hat in geeigneter Weise Antrag auf Aufnahme in den Verein zu stellen.
5.4. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.5. Als ordentliches Mitglied können nur außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, welche dem Verein seit mindestens 6 Monaten angehören. Diese Wartefrist kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss verkürzt werden.
5.6. Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheiden ein oder mehrere vom Vorstand ermächtigte Mitglieder. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Dem werbenden Mitglied steht es frei, sich an den Vorstand zu wenden, der letztgültig über die Aufnahme entscheidet.
5.7. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung über Antrag des Vorstands.
5.8. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei Gastmitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch an dem zum Eintritt benannten Zeitpunkt.
6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vor-stand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der nachweislichen Übermittlung maßgeblich. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge verfallen und werden nicht zurückerstattet.
6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5. Der Vorstand entscheidet im Falle eines Ausschlusses gleichzeitig über die bereits fälligen Mitgliedsbeiträge. Diese können erlassen, gestundet, reduziert oder in voller Höhe fällig gestellt werden. Falls der Mitgliedsbeitrag bereits entrichtet wurde verfällt dieser.
6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Von juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, welche Mitglied des Vereins sind, dürfen zu Veranstaltungen des Vereins:

7.2.1. als förderndes Mitglied bis zu 3 Personen
7.2.2. als außerordentliches Mitglied bis zu einer Person
7.2.3. als ordentliches Mitglied zwei Person

entsenden.
Für diese Personen gilt der allenfalls vergünstigte Tarif für Mitglieder. Alle anderen entsandten Personen erhalten den Tarif für Gastmitglieder.
7.3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Diese werden auf der Webpräsenz jederzeit in der gültigen Form bereitgehalten.
7.4. Mindestens ein Zehntel der Summe der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Summe der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen acht Wochen zu geben.
7.6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.8. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ein Erlass der Beitrittsgebühren oder der Mitgliedsbeiträge sind über Antrag vom Vorstand bei entsprechender Ersatzleistung zu beschließen. Über den Erlass der Beiträge ist das Mitglied unter Angabe des Zeitraumes sowie der erwarteten Ersatzleistung zu informieren.
7.9. Die Mitglieder sind verpflichtet an den Vereinszielen aktiv mitzuarbeiten und alles zu unterlassen, dass diese Ziele verhindert. Dazu gehört insbesondere bei Vereinsaktivitäten keine strafrechtlich relevanten Handlungen zu setzen und keine in der Öffentlichkeit anstößigen Handlungen auszuführen. Weiters haben die Mitglieder bei Vereinsaktivitäten darauf zu achten, dass sie durch den Genuss von berauschenden Mitteln (z.B. Alkohol) jederzeit bei klarem Verstand sind.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (9. und 10.), der Vorstand (11. bis 13.), die Rechnungsprüfer (14.) und das Schiedsgericht (15.).

9. Generalversammlung

9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Summe der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11.2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (11.2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder eine andere geeignete Art (z.B. durch Bekanntmachung auf der Webpräsenz) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (9.1 und 9.2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (9.2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (9.2 lit. e).
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind einen Tag vor dem Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder zu. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege ei-ner schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedern und einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Falls alle Mitglieder des Vorstandes verhindert sind, ist durch das älteste anwesende ordentliche oder Ehrenmitglied die Generalversammlung zu vertagen und der Vorstand darüber zu in-formieren. Weiters gilt 11.2

10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbericht und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche sowie fördernde Mitglieder,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister.
11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten, bei Verhinderung von Schriftführerin/Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung die/der Schriftführerin/Schriftführer. Ist auch diese/r verhindert, ist der Vorstand nicht beschlussfähig und die Sitzung zu vertagen.
11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (11.9) und Rücktritt (11.10).
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (11.2) eines Nachfolgers wirksam.
11.11. Beschlussfassungen des Vorstandes sind ebenso durch Umlaufbeschluss möglich. Dazu muss der genaue Wortlaut der Beschlussfassung den Vorstandsmitgliedern per Email zugehen. Jedes Vorstandsmitglied hat durch ein zustimmendes Email den Beschluss anzunehmen. Dafür bleibt den Vorstandsmitgliedern eine Zeit von 24 Stunden. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Beschluss angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine positive Rückmeldung per Email übermittelt haben. Die Rückmeldung ist an alle Vorstandsmitglieder zu geben. Antwortet ein Vorstandsmitglied nicht fristgerecht, gilt dies als Ablehnung des Vorschlags.
11.12. Protokolle der Vorstandsbeschlüsse sind allen ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zeitnahe in geeigneter Weise (z.B. durch Veröffentlichung auf der Webpräsenz) zur Kenntnis zu bringen. In besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen, die Inhalte nur gekürzt, nur an bestimmte Personen oder gar nicht öffentlich kund zu machen. Dies bedarf jedoch eines einstimmen Beschlusses des Vorstandes. Die Mitglieder sind dann über den Beschluss der eingeschränkten Veröffentlichung zu informieren, jedoch nicht über den Inhalt des nicht oder nur teilweise veröffentlichten Beschluss.
11.13. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten unentgeltlich und ehrenamtlich. Ihre Haftung beschränkt sich daher ausschließlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
12.2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des 9.1 und 9.2 lit. a – c dieser Statuten;
12.4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
12.5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
12.7. Ernennung von ermächtigen Mitgliedern zur Aufnahme von Gastmitgliedern
12.8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Die/der Präsidentin/Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der Schriftführerin/Schriftführer unterstützt die/den Präsidentin/Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2. Die/der Schatzmeisterin/Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.3. Organschaftliche Vertreter des Vereins, welche den Verein nach außen vertreten und für diesen in allen Angelegenheiten zeichnen dürfen, sind alle Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied darf nach außen in allen Angelegenheiten alleine zeichnen. Auch in Vermögensdispositiven Handlungen ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt alleine zu zeichnen. Im Innenverhältnis ist dafür natürlich zuvor die Zustimmung des Vorstandes oder der Generalversammlung einzuholen.
13.4. Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.5. Rechts geschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Vorstandsmitgliedern erteilt werden, wobei diese Bevollmächtigung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam aus gefolgt werden muss.
13.6. Bei Gefahr im Verzug sind alle Vorstandsmitglieder berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.7. Die/der Präsidentin/Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.8. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.9. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig.

14. Rechnungsprüfer

14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11.8 bis 11.10 sinngemäß.

15. Schiedsgericht

15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streit-teil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Der Abwickler hat insbesondere Leihgaben an den Verein an den Geber zurück zustellen. Das verbleibende Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst dem Österreichischen Roten Kreuz.